| Veranstaltung: | 2. KSP Schuljahr 25/26 |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.12.2025, 15:39 |
Geschäftsordnung des KSP Pinneberg
Satzungstext
§1 Leitung der Sitzungen
Die Sitzungen des KSPs werden von dem:r KSS geleitet. Er:Sie übt während
der Sitzungen das Hausrecht aus.
Er:Sie kann 1. zur Ordnung, 2. zur Sache und 3. zur Einhaltung der
Redezeit rufen. Sie können nach zweimaliger Ermahnung das Wort für den
Zeitraum der Diskussion über den fraglichen Punkt entziehen oder das Wort
in der Reihenfolge der Wortmeldungen weitergeben.
Der:die KSS kann eine informelle Debatte über maximal 10 Minuten erlassen,
wenn dies der Klärung von einzelnen Diskussionspunkten/Anträgen, welche
vorweggehend einen längeren Zeitraum ohne inhaltliches Voranschreiten nach
Ermessen der Antragssteller:in diskutiert worden, förderlich scheint.
Der:die KSS lässt zu Beginn jeder Sitzung über die Tagesordnung abstimmen.
Er:Sie oder ein durch ihn:sie beauftragtes Mitglied des KSPs muss
sicherstellen, dass eine aktuelle Version des zu diskutierenden Antrages
für alle Delegierten einzusehen ist.
§2 Redner:innen
In der Regel gibt es keine Beschränkung der Redezeit.
Alle Redner:innen haben darauf zu achten, sich 1. kurz zu fassen, 2. am
Thema und 3. sachlich zu bleiben.
Es darf niemand persönlich angegriffen oder beleidigt werden. Jemandem,
der:die eine:n andere:n persönlich angreift oder verletzt, kann durch
der:die KSS für die Dauer der Diskussion über den fraglichen Punkt das
Wort entzogen werden.
§3 Reihenfolge der Redner:innen
Der :Die KSS erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Wortmeldungen erfolgen durch einfaches Handzeichen.
Rederecht genießen nur Delegierte. Der:die KSS kann Gästen das Wort
erteilen.
Die Redner:innen können Zwischenfragen oder -bemerkungen gestatten.
Delegierte, die während der Diskussion zur Geschäftsordnung reden wollen,
erhalten das Wort nach Sonderzeichen außerhalb der Reihenfolge. Diese
Bemerkungen dürfen sich nicht auf die Sache beziehen und zwei Minuten
Redezeit nicht überschreiten.
Die KreVo-Mitglieder dürfen sich außerhalb der Reihenfolge zum weiteren
Verfahren äußern.
Einem ordentlichen Mitglied des KSP sowie der Kreisverbindungslehrkraft
kann jederzeit außerhalb der Reihe das Wort erteilt werden, wenn dieses im
Ermessen des:der KSS aus sachlichen Gründen zur Förderung der Diskussion
notwendig ist.
Alle Delegierte haben das Recht, eine Diskussion zu einem
Tagesordnungspunkt zu fordern.
§4 Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen sind nur die Delegierten bzw. deren
Stellvertreter:innen, sofern die Delegierten verhindert sind,
stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden.
Beschlüsse werden gefasst, wenn mehr Stimmen für den Beschluss, als gegen
ihn sprechen, sofern es die Satzung, Geschäfts- oder Wahlordnung nicht
anders vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhören einer Für- und einer
Gegenrede sofort abzustimmen. Wird keine Gegenrede gestellt, so gilt der
Antrag als angenommen.
Alle Delegierten haben das Recht, eine geheime Abstimmung zu beantragen.
Die Abstimmung wird geheim durchgeführt, wenn Delegierte diesen Antrag
stellen.
§5 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit während der inhaltlichen
Diskussion nach Sonderzeichen von Delegierten gestellt werden.
Es kann ein Meinungsbild zu einer beliebigen Frage beantragt werden. Die
Entscheidung über einen solchen Antrag obliegt der:dem KSS.
Es kann eine beliebige Begrenzung der Redezeit beantragt werden. Die
Beschränkung gilt für die Diskussion über den entsprechenden Antrag oder
Änderungsantrag.
Es kann die Schließung der Redeliste beantragt werden. Die Schließung gilt
für die Diskussion über den entsprechenden Antrag oder Änderungsantrag.
Es kann die Streichung der Redeliste und sofortige Abstimmung über den
Antrag oder Änderungsantrag als solches beantragt werden.
Es kann die Vertagung auf
einen späteren Zeitpunkt der Sitzung oder
die folgende Sitzung, auf der er bevorzugt behandelt werden muss,
beantragt werden.
Wenn zu einem weiteren Tagesordnungspunkt übergegangen wird oder die
Sitzung geschlossen wird, werden alle Anträge, die noch nicht beraten
wurden, auf die folgende Sitzung vertagt. Bereits verschobene Anträge
müssen behandelt werden. Eine weitere Behandlung von Anträgen kann
vorbehaltlich rechtlicher Vorgaben beantragt werden.
Es kann die Wiederholung einer vergangenen Abstimmung über einen Antrag
beantragt werden. Dieser Antrag muss unmittelbar nach dem Bekanntwerden
des Grundes unter Nennung dieses gestellt werden. Er muss mit einer
Zweidrittelmehrheit genehmigt werden. Dies führt zu einer Diskussion über
die Auswirkungen des Grundes auf den Antrag, gefolgt von einer erneuten
Abstimmung.
Es kann eine Abweichung von der Geschäftsordnung nach §9 Abs. 3 beantragt
werden.
§6 Anträge
Anträge sind schriftlich eine Woche vor dem KSP bei den KreVo-Mitgliedern
einzureichen. Geschäftsordnungsanträge sind hiervon ausgenommen. Diese
Regelung ist auf der konstituierenden Sitzung des KSPs ausgesetzt.
Die Anträge werden zu Tagungsbeginn ausgehängt oder den Delegierten
digital zur Verfügung gestellt.
Über die Behandlung von Anträgen, die nicht bis zum in Absatz (1)
genannten Zeitpunkt vorgelegen haben (sog. Initiativanträge), wird zu
Beginn der Antragsphase des KSPs abgestimmt.
Initiativanträge werden nur beraten, wenn eine 2/3 Mehrheit des LSPs dem
zustimmt.
Anträge zur Änderung der Satzung, Geschäftsordnung oder Wahlordnung müssen
zum in Absatz (1) genannten Zeitpunkt vorliegen, sie können nicht als
Initiativanträge gestellt werden.
Der:die Antragssteller:in stellt ihren Antrag vor und begründet ihn.
Anschließend steht der Antrag nach der Möglichkeit zum Stellen von
Verständnisfragen zur Diskussion und darauf folgend zur Abstimmung.
Ist der:die Antragsteller:in auf dem KSP nicht anwesend, wird der Antrag
vertagt. Ist er bereits von der vorherigen Sitzung vertagt worden, gilt
dieser Antrag als zurückgezogen.
Liegen mehrere Anträge zum gleichen Thema vor, so ist es dem:der KSS
überlassen, den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
Anträge dürfen von dem:der Antragsteller:in an andere antragsberechtigte
Personen übergeben werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Nach der Übergabe wird der Antrag genau so behandelt, wie er ohne die
Übergabe behandelt worden wäre.
Anträge, die bereits zur Diskussion standen, können nur dann zurückgezogen
werden, wenn keine antragsberechtigte Person den jeweiligen Antrag
übernehmen will. Strebt ein:e Antragsteller:in das Zurückziehen eines
Antrags an, wird dieser Antrag automatisch an den:die letzte:n
Änderungsantragsteller:in, dessen:deren Änderungsantrag übernommen wurde,
übergeben.
§7 Änderung von Anträgen
Zur Änderung eines Antrags können Änderungsanträge jederzeit schriftlich
beim Präsidium oder mündlich nach Sonderzeichen eingereicht werden. Es
können keine Änderungsanträge gestellt werden, welche einen
Änderungsantrag verändern, sie müssen sich immer auf den Antrag als Ganzes
beziehen.
Für die Beratung von Änderungsanträgen wird die Diskussion über den Antrag
unterbrochen, bis die Beratung des Änderungsantrages abgeschlossen ist.
Ein Antrag wird geändert, wenn der:die betroffenen Antragssteller:in den
eingebrachten Änderungsantrag übernimmt. Außerdem wird ein Antrag
geändert, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten
Delegierten dem zustimmt.
Eine Änderung, die durch einen Änderungsantrag per Abstimmung vorgenommen
wurde, darf nicht vollständig rückgängig gemacht werden, allerdings darf
sie durch Abstimmung nach Absatz (2) Satz 2 verändert werden.
Eine Änderung an einem Antrag durch den Antragsteller darf nach Ablauf der
Antragsfrist die Intention des Antrages nicht verändern.
§8 Schlussbestimmungen
Die Geschäftsordnung tritt mit der Verabschiedung durch das KSP in Kraft.
Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von ⅔ aller
Stimmberechtigten, anwesenden Delegierten des KSPs.
Von Regelungen dieser Geschäftsordnung kann im Einzelfall auf dem KSP
gegenüber formulierter Weise mit der Zustimmung von ¾ der anwesenden,
stimmberechtigten Delegierten abgewichen werden.

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