| Veranstaltung: | 1. KSP Schuljahr 25/26 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 29.09.2025, 16:03 |
Wahlordnung des KSP Pinneberg
Satzungstext
§1 Leitung der Wahlen
Wahlvorgänge werden von einer Wahlkommission geleitet, die für den
entsprechenden Wahlvorgang aus der Mitte des KSPs gewählt wird.
Die Wahlen zur Wahlkommission werden von den KreVo-Mitgliedern geleitet.
Mitglieder der Wahlkommission dürfen weder selbst für das im Wahlvorgang,
für den die Kommission gebildet wird, zu wählende Amt kandidieren, noch
bei ihrer Wahl mehr als ein Drittel Gegenstimmen bekommen.
Die Wahlkommission bestimmt aus ihrer Mitte eine:n Leiter:in.
§2 Die Wahlen
Wahlen erfolgen geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle
Wahlberechtigten damit einverstanden sind.
Von allen Kandidat:innen muss das Einverständnis zur Kandidatur vorliegen.
Kandidat:innen können vor jedem Wahlgang von der Wahl zurücktreten.
Alle Wahlberechtigten haben jeweils so viele Stimmen, wie bei der Wahl
Posten zu besetzen sind, wobei Stimmenhäufung unzulässig ist. Dabei haben
alle Delegierten das gleiche Stimmrecht.
Wiederwahl ist zulässig.
Kandidat:innen haben sich dem KSP vorzustellen. Ihre Wählbarkeit muss
durch die Wahlkommission festgestellt werden.
§3 Wahl der:des KSS und stv. KSS
Zur:zum KSS ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt
Sollte dies auf keine:n der Kandidat:innen zutreffen, so ist in einem
zweiten Wahlgang zwischen den beiden Kandidat:innen mit der höchsten
Stimmenzahl die:derjenige gewählt, die:der die meisten der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlgänge statt.
§4 Wahl der KreVo-Mitglieder
Von den Kandidat:innen zum KreVo-Mitglied sind die Kandidat:innen mit der
höchsten Anzahl der Stimmen gewählt, sofern sie jeweils ein Viertel der
pro zu wählenden Posten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Werden gemäß (1) weniger Kandidat:innen gewählt, als Posten zu besetzen
sind, bleiben die nicht besetzten Posten bis zum nächsten KSP unbesetzt.
Bei Stimmengleichheit zwischen Kandidat:innen, welche nicht ausreichend
Stimmen erhalten haben, allerdings mehr als ein Viertel der Stimmen
erhalten haben, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§5 Abwahlen
Ein Mitglied des Vorstandes, der:die KSS oder stv. KSS kann durch das KSP
mit der Zustimmung von ⅔ aller Stimmberechtigten, anwesenden Delegierten
abgewählt werden.
Abweichend von §6 Abs. 5 sind hier auch Redebeiträge, welche keine Fragen
darstellen zulässig.
Die Abwahl wird nach demselben Verfahren behandelt wie Anträge. Sowohl die
Person, welche die Abwahl initiiert, als auch die Person, die abgewählt
werden soll, haben die Möglichkeit, die Abwahl zu begründen
beziehungsweise sich zu verteidigen und Fragen gestellt zu bekommen.
§6 Schlussbestimmungen
Diese Wahlordnung tritt mit der Verabschiedung durch das KSP in Kraft.
Änderungen dieser Wahlordnung bedürfen der Zustimmung von ⅔ aller
Stimmberechtigten, anwesenden Delegierten des KSPs.
Können Wahlen nicht entsprechend dieser Wahlordnung durchgeführt werden,
so muss innerhalb von sechs Schulwochen zu einer erneuten Sitzung des KSPs
eingeladen werden. Die zu vergebenden Ämter oder Mandate werden bis zu
dieser Sitzung kommissarisch besetzt.
Geschäftsordnung und Satzung der KSV PI sind auf Wahlvorgängen
entsprechend anzuwenden.
Im Sinne der Geschäftsordnung ist die Wahlkommission als Leitung der
Sitzung zu betrachten. Sie hat die Möglichkeit, die Redezeit über die von
dem KSP durch Anträge an die Geschäftsordnung festgelegte Zeit zu
beschränken. Während eines Wahlvorgangs dürfen lediglich Fragen an die
Kandidat:innen gestellt werden, andere Redebeiträge sind nicht zulässig.
Sollte eine Situation aufkommen, welche nicht durch diese Wahlordnung
abgedeckt ist, handelt die Wahlkommission nach eigenem Ermessen. In Ihrer
Entscheidungsfindung zum weiteren Verfahren hat sie sich an anderen
Bestimmungen dieser Wahlordnung sowie dem Schulgesetz zu orientieren und
mit der Kreisverbindungslehrkraft abzusprechen.

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